Im Mai diesen Jahres verkündete der BGH seinen bereits erwarteten Beschluss in Bezug auf die bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung durch eine ausländische Gesellschaft vorzulegenden Unterlagen bzw. anzugebenden Verhältnisse. Aufgrund des europäischen Bezugs legte der BGH dabei zwei Ausgangsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor: Darf zum einen vom zuständigen Registergericht die Angabe der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft gefordert werden, und darf zum anderen auf die Pflicht zur Abgabe der Versicherung gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG als Bestandteil der Anmeldung zur Eintragung der deutschen Zweigniederlassung bestanden werden? Der Beitrag geht diesen Fragen im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt als auch den Ausführungen des BGH zu dieser Thematik nach.
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