In Cogeco folgerte der EuGH, dass die Kartellschadensersatzrichtlinie „jedenfalls“ in dieser Rechtssache zeitlich nicht anwendbar sei und prüfte die portugiesischen vor Umsetzung der Richtlinie geltenden Verjährungsregeln am Maßstab der effektiven Durchsetzung des Art. 102 AEUV. Dieser Beitrag setzt die Ausführungen zur zeitlichen Anwendbarkeit in den primär- und sekundärrechtlichen Kontext und verleiht dem Prüfungsmaßstab für „Altfälle“ Konturen. Anhand deutscher Regeln zum Verjährungsbeginn und Höchstfristen wird aufgezeigt, wie eine nach Cogeco erforderliche „Gesamtwürdigung“ nationaler Verjährungsregeln aussehen kann. Schließlich wird die vom EuGH in der Sache unbeantwortete Frage des portugiesischen Gerichts zur Wirkung kartellbehördlicher Entscheidungen behandelt.
Wirtschaft und Wettbewerb 2019, S. 342
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