Im Aktienrecht gibt es den Ausschluss von Kleinstgesellschaftern (§§ 327a ff. AktG). Im GmbH-Recht ist so etwas gesetzlich nicht zugelassen. In diesem Beitrag geht es darum, ob in der Satzung ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden kann. Das wird bejaht, wenn der betroffene Gesellschafter eine angemessene Abfindung erhält
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