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Grunderwerbsteuerreform – Die Einschränkung von Immobilien-Share-Deals nach dem Referentenentwurf des “Jahressteuergesetzes 2019“

  • Autores: Nico Schley
  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 12, 2019, págs. 645-657
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur der klassische Grundstückskauf im Wege des Asset Deals. Vielmehr bestimmen die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) im Wege der Fiktion, dass der (wirtschaftliche) Übergang von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile an einer immobilienhaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaft als ein auf den Erwerb des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft anzusehen ist und damit der Grunderwerbsteuer unterliegt. Um bei entsprechenden Immobilien-Share-Deals keine Grunderwerbsteuer auszulösen, werden in der Praxis oftmals lediglich bis zu 94,9 % der Anteile an der die Immobilie haltenden Gesellschaft (Objektgesellschaft) gekauft. Entsprechende Strukturen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer werden auch als RETT-Blocker-Gestaltungen bezeichnet (“Real Estate Transfer Tax“). Am 8.5.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des “Jahressteuergesetzes 2019“ veröffentlicht, in dem eine Reihe von Änderungen des GrEStG enthalten sind, um solche “missbräuchlichen Gestaltungen“ einzudämmen. Der Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die geplanten Änderungen des GrEStG und stellt deren Auswirkungen für die Praxis dar.


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