Nach der Rechtsprechung der Zivil-, Straf- und Finanzgerichte können die Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern verteilt werden. Der BGH hat jüngst die Anforderungen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zusammengefasst und teilweise präzisiert. Dennoch bleiben etliche Unklarheiten und Risiken bestehen. Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit der Aufteilung, und noch strenger können im Einzelfall die Anforderungen an die nachfolgenden Überwachungspflichten der nicht ressortzuständigen Geschäftsführer sein. Zusätzliche Unwägbarkeiten ergeben sich aus teilweise abweichenden Anforderungen der Finanz- und Strafgerichtsbarkeit. Den Geschäftsführern und den Gesellschaftern ist nicht nur größte Sorgfalt bei der Vornahme und Umsetzung der Geschäftsverteilung, sondern auch der Abschluss einer ausreichenden D&O-Versicherung zu empfehlen.
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