In seiner Entscheidung Skanska leitet der EuGH die kartellzivilrechtliche Haftung des Unternehmens unmittelbar aus Art. 101 AEUV ab und überträgt seine bußgeldrechtliche Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit und zur Rechtsnachfolgehaftung in das Zivilrecht. Der Beitrag analysiert das Urteil, bestimmt die Rechtsnatur des Kartellschadensersatzanspruchs und behandelt einzelne Elemente des Anspruchs. Zudem wird die Kartellrechtsfähigkeit des Unternehmens begründet, die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsträger der wirtschaftlichen Einheit sowie die Rechtsnachfolgehaftung diskutiert und die Frage aufgeworfen, inwieweit das Unternehmen auch aktivlegitimiert ist. Auswirkungen auf das nationale Bußgeldrecht werden verneint.
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