Ralf P. Schenke, Christoph Teichmann
Das Unternehmensrecht kennt vielzählige Offenlegungspflichten mit teilweise langer Tradition, beginnend mit der Handelsregisterpublizität bis hin zur Rechnungslegungs- und Kapitalmarktpublizität. Im Gefolge der EU-Geldwäscherichtlinie ist im Jahre 2017 das sog. Transparenzregister hinzugekommen, das die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens ausweisen soll. Ab 2020 soll das Transparenzregister der Einsichtnahme durch jedermann offenstehen. Die Details der Regelung haben ein vielfältiges Echo gefunden. Allerdings spielte dabei das Datenschutzrecht bislang nur eine Nebenrolle. Diese Lücke will der vorliegende Beitrag schließen. Er beschreibt zunächst die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Inhalte des Transparenzregisters (unter I), geht sodann auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Europäischen Unionsrechts ein (unter II) und behandelt schließlich die Frage, ob die aktuelle Regelung des Transparenzregisters diesen Anforderungen gerecht wird (unter III). Die wesentlichen Erkenntnisse werden unter IV zusammengefasst.
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