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Resumen de Organhaftung wegen des Verjährenlassens von Ansprüchen der Kapitalgesellschaft: Zugleich Besprechung BGH v. 18. 9. 2018 – II ZR 152/17, ZIP 2018, 2117

Holger Altmeppen

  • Die Organwalter im Vorstand oder Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft müssen diese vor Schaden bewahren. Der BGH hat in einem umstrittenen Grundsatzurteil vom 18. 9. 2018 Leitlinien zur Frage aufgezeigt, welche Haftung Organwaltern der AG droht, die Ansprüche der Gesellschaft wegen Einlagenrückgewähr verjähren lassen. Es soll ein „Verjährungskarussell“ entstehen, indem der Aufsichtsrat in eine eigenständige Haftung wegen pflichtwidrigen Unterlassens gerate, sogar dann, wenn er an der Einlagenrückgewähr als Empfänger beteiligt war. Der Autor legt einerseits dar, dass diese Rechtsansicht zutreffend ist, andererseits aber gar nicht weit genug geht, weil dasselbe für den Vorstand gilt. Die Dogmatik des Schadensersatzes wegen pflichtwidriger Fremdgeschäftsführung und die Grundlagen der Verjährung prägen die richtige Lösung: Die Verdoppelung der Verjährungsfrist ist Folge der Pflichten aus negotiorum gestio und zugleich ihr Limit, das „Karussell“ ist insbesondere kein perpetuum mobile.


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