Der BGH hat entgegen der ganz h.M. entschieden, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht analog anwendbar ist. Den Schutz der Gesellschafter vor Alleingängen des Vertretungsorgans will er über das Rechtsinstitut des Missbrauchs der Vertretungsmacht absichern. Inwieweit dieses neue Modell der Rechtssicherheit besser dient als die analoge Anwendung des § 179a AktG, erscheint indes nicht völlig klar.
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