Das Urteil des BGH v. 20.3.2018 – II ZR 359/16, AG 2018, 436 – hat die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates bei der Beauftragung des “besonderen Sachverständigen“ gem. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG für die Praxis relevant werden lassen. Der BGH hat in der Entscheidung eine Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats bei der gerichtlichen Vertretung einer Aktiengesellschaft als “Hilfsgeschäft“ anerkannt. Die Grenzen der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates hat der BGH in der Entscheidung nicht bestimmen können. Nahezu unbeleuchtet ist zudem das Verhältnis der aktienrechtlichen Regelungen zu § 25d KWG und umgekehrt. Der Beitrag möchte zu beiden Punkten einen Lösungsansatz liefern.
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