Richard Backhaus, Tobias Brouwer
Anders als der Referentenentwurf zum ARUG II enthält die Begründung zum Regierungsentwurf eine Aussage darüber, inwieweit die Regelungen über das Zustimmungsverfahren bei Related Party Transactions (RPT) auch in der börsennotierten KGaA anzuwenden sind. Danach ist unter Rückgriff auf § 278 Abs. 3 AktG auch in der KGaA der Aufsichtsrat der KGaA für die Zustimmungsentscheidung bei wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen nach § 111b AktG?RegE zuständig. Nach Auffassung der Verfasser ist das in § 111b AktG?RegE festgelegte Kompetenzverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat jedoch nicht unter § 278 Abs. 3 AktG, sondern unter das in § 278 Abs. 2 AktG geregelte Rechtsverhältnis zu subsumieren. In der Folge finden auf die Zustimmungsentscheidung bei Geschäften mit nahestehenden Personen in der KGaA die Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft Anwendung, die gemäß § 164 Satz 1 HGB eine Übertragung der Zustimmungskompetenz auf ein fakultatives Gesellschaftsorgan zulassen.
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