Die Autoren erörtern anlässlich des Beschlusses des OLG Oldenburg, wistra 2019, 103, die Bedeutung der Unkenntnis der Finanzbehörde von steuerlich erheblichen Tatsachen im Rahmen des § 370 AO. Nach Ansicht der Autoren habe das OLG Oldenburg zurecht entschieden, dass die Unkenntnis Tatbestandsmerkmal des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei und die Finanzbehörde nicht in Unkenntnis gelassen werden könne, wenn ihr die steuerlich erheblichen Tatsachen bereits bekannt sind. Die Autoren untersuchen weiter, welche Anforderungen an eine tatbestandsausschließende Kenntnis zu stellen sind, sowie, welche Auswirkungen die Regelung des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO auf die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung hat.
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