Die konzernspezifische Risiko- und Haftungssegmentierung negieren eine ganze Reihe von Regelungen außerhalb des Gesellschaftsrechts in stetig zunehmendem Maße, allen voran das europäische und deutsche Wettbewerbsrecht. Ein wesentlicher Grund für diesen Trend: bis heute steht die Legitimation des faktischen Konzerns aus. Sie gründet auf sechs Elementen, die sich zur „arbeitsteiligen Konzernleitung in Dezentralität“ kondensieren lassen. Diese Kennzeichnung legitimiert zugleich die Haftungssegmentierung im faktischen Konzern. Sie muss in der Gesetzgebung ebenso wie bei derer Interpretation gegen widerstreitende Regelungsziele abgewogen werden. Das gilt auch und insbesondere für das Wettbewerbsrecht, um nicht den Konzern, die primärrechtlich geschützte modernste Organisationsform im europäischen Binnenmarkt und darüber hinaus, zu vernichten.
An diesem Transformations-Vorhaben und -prozess sind Wissenschaft, Verwaltung und Rechtsprechung, vorweg die des EuGH im europäischen Wettbewerbsrecht3, gleichermaßen beteiligt; durchaus aber auch der deutsche Gesetzgeber des GWB4, des Energie-5 und des Umweltrechts6. Eben weil dieser Trend zum Einheitsunternehmen mittlerweile die Ebene der Gesetzgebung erreicht hat, kann es nicht länger genügen, ihm argumentativ mit dem tradierten Kapitalgesellschaftsrecht samt der beschränkten Haftung auch im Konzern begegnen zu wollen. Herausgefordert ist die Organisationsform „Konzern“7 in dieser Zeit vor allem rechtspolitisch8; es geht um die rechtspolitische Rechtfertigung des faktischen Konzerns, um dessen Legitimität.
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