Kreisfreie Stadt Regensburg, Alemania
Während die Prozesswelle in Sachen „Diesel“ massenhafte Züge annimmt, bietet Riehm in seinem Beitrag in ZIP 2019, 589 für die kaufrechtliche Gewährleistung eine schneidige Lösung: Der im Mittelpunkt vieler Händlerklagen stehende Nachlieferungsanspruch gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB scheide aus, weil ein aufgespieltes Software-Update als erfolgreiche Nachbesserung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB das Nacherfüllungsrecht des Käufers erschöpfend befriedigt habe. Diese für die kaufrechtliche Bewältigung der Diesel-Problematik bedeutsame These fordert Widerspruch heraus. Nachfolgend wird dargelegt, dass Ansprüche der Kunden auf Ersatzlieferung entgegen Riehm nicht mit leichter Hand ausgeschlossen werden können.
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