Die Reichweite des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 439 Abs. 2 BGB ist weiterhin ungeklärt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Vorschrift erfasst sein können. Dies könnte zur Folge haben, dass zukünftig viel mehr Käufer als zuvor ihre Kaufmängelgewährleistungsrechte unter Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend machen und die dafür aufgewendeten Kosten berechtigterweise vom Verkäufer ersetzt verlangen. Der Beitrag nimmt zu dieser Entwicklung kritisch Stellung, arbeitet auf der Basis der BGH-Auffassung aber zugleich die Grenzen der Ersatzfähigkeit heraus.
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