Wolfgang Grobecker, Jasmin Wagner
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. 7. 2018 den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens für zulässig erklärt, wenn der Vorstand einen satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zugunsten des Aufsichtsrats nicht beachtet hat: Der Vorstand kann sich darauf berufen, dass der Aufsichtsrat dem Geschäft zugestimmt hätte, wenn er ihn gefragt hätte und der Schaden ebenso eingetreten wäre. Die Entscheidung wird zum Anlass genommen, den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei einem Kompetenzverstoß durch den Vorstand näher zu untersuchen. Zunächst wird der bisherige Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung dargestellt (I). Anschließend skizzieren die Autoren die Argumentation des BGH in dem vorgenannten Urteil (II) und bewerten das Ergebnis und die Begründung der Entscheidung (III). Sodann stellen die Autoren die Auswirkungen auf die Praxis dar (IV) und fassen die wesentlichen Ergebnisse zusammen (V).
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