Wenn ein Emittent seine Ad-hoc-Publizitätspflichten dadurch verletzt, dass er eine gebotene Veröffentlichung verzögert oder ganz unterlässt, haftet er in Deutschland nach § 97 WpHG auf Schadenersatz. Die objektiven Tatbestandsmerkmale dieser Norm sind gut erforscht. Weitestgehend ungeklärt ist indes der subjektive Tatbestand des § 97 WpHG. Diese Lücke möchte der Beitrag schließen. Unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden kommt er zu dem Schluss, dass § 97 Abs. 1 WpHG die Kenntnis des Emittenten von der haftungsbegründenden Insiderinformation voraussetzt.
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