Mit seinem Urteil vom 6. 11. 2018 hat der BGH entschieden, bei einer Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger treffe die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger im Falle der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung. Dieser Entscheidung ist nachstehend zu widersprechen.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados