Der Autor kritisiert den Beschluss des LG Hamburg vom 16.5.2018 (618 Qs 14/18) und die zustimmende Anmerkung von Ohlmeier/Struckmeyer (wistra 2018, 419), wonach in Bezug auf Personen wie etwa GmbH-Geschäftsführer, hinsichtlich derer die Haftungsvoraussetzungen der §§ 69, 71 AO vorliegen, anzunehmen sein soll, diese hätten allein deshalb „durch“ die Tat (Steuerhinterziehung) Aufwendungen für die haftungsweise Inanspruchnahme erspart und in entsprechender Höhe „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.
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