Im Lichte der Entwicklung des Aufsichtsrats zum Co-Entscheidungsgremium der AG gewinnt der im AktG angelegte “Konstruktionsfehler“ – die fehlende Möglichkeit des Aufsichtsrats die ihm entstehenden Auslagen ohne Einbindung des Vorstands zu begleichen – zunehmend an Relevanz. Eine umfassende Lösung des Problems ist in der Praxis derzeit noch nicht gefunden. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob dem Aufsichtsrat zur Wahrung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Vorstand ein eigenes Budget eingeräumt werden kann. Der Verfasser vertritt hierzu die Ansicht, dass die Hauptversammlung kraft Gesamtanalogie (§ 104 Abs. 7 i.V.m. § 113 AktG) als zuständiges Organ für die Einräumung eines Aufsichtsratsbudgets anzusehen ist. Bei entsprechender inhaltlicher Ausgestaltung kann ein eigenes Budget des Aufsichtsrats demnach bereits de lege lata zur Verbesserung der Corporate Governance in der AG fruchtbar gemacht werden.
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