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Resumen de Preissetzungsalgorithmen im Lichte von Art. 102 AEUV

Uwe Salaschek, Mariya Serafimova

  • Der Beitrag untersucht, inwieweit der Einsatz algorithmenbasierter Preissetzung den Missbrauchstatbeständen von Art. 102 AEUV unterfallen kann. Auch wenn die kartellbehördliche Erforschung von Preissetzungsalgorithmen gerade erst begonnen hat, dürfte sich für marktbeherrschende Unternehmen vorerst wenig ändern. Das Missbrauchsverbot setzt de lege lata voraus, dass die praktizierten Verhaltensweisen sich auf den Wettbewerb auswirken können. Soweit preisbezogene Praktiken gegenüber Endverbrauchern (ohne Auswirkung auf den Wettbewerb) angewendet werden, dürfte die Missbrauchskontrolle nicht anwendbar sein. Gleichwohl können sich im Einzelfall für marktstarke Unternehmen besondere Sorgfaltspflichten bei dem Einsatz personalisierter bzw. differenzierender Preissetzungsmodelle ergeben.


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