Mit Urteil vom 9. 10. 2018 hat der BGH der Anfechtung von Aufsichtsratswahlen wegen nicht erklärter Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des DCGK eine klare Absage erteilt. Der vom II. Zivilsenat gewählte Begründungsansatz beschränkt die Anfechtbarkeit wegen Verstößen gegen § 161 AktG allerdings nicht nur für Wahlbeschlüsse. Die Pflicht zur Abgabe und Aktualisierung der Entsprechenserklärung verliert damit erheblich an Schärfe. Ob diese Lösung der europäischen Erwartung an ein effizientes Monitoring des comply or explain-Ansatzes genügt und damit langfristig Bestand haben wird, muss jedoch mit einem Fragezeichen versehen werden.
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