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Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht: Zugleich Besprechung BAG v. 25. 9. 2018 – 8 AZR 26/18, ZIP 2019, 135

    1. [1] Fresenius University of Applied Sciences

      Fresenius University of Applied Sciences

      Rheingau-Taunus-Kreis, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 40, Nº. 9, 2019, págs. 404-406
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • m arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass in erster Instanz jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die dies anordnende arbeitsrechtliche Spezialvorschrift des § 12a ArbGG geht damit der allgemeinen zivilprozessualen Kostentragungsregelung des § 91 ZPO vor, wonach die unterliegende Prozesspartei neben den Gerichtskosten insbesondere mit den Anwaltskosten der Gegenseite belastet wird. Diese Spezialregelung schließt auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch mit ein. Ob die arbeitsrechtlichen Besonderheiten aber auch der Geltendmachung von Verzugspauschalen gem. § 288 Abs. 5 BGB entgegenstehen, ist umstritten. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Anwendbarkeit von Verzugspauschalen im Arbeitsrecht abgelehnt und damit den bereits seit einiger Zeit hierüber in instanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur schwelenden Streit für die Praxis geklärt.


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