Die Replik nimmt zur Gegenthese von Gmeiner Stellung. Es wird dargelegt, dass dessen Sichtweise nicht gefolgt werden kann. Insbesondere sei Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit das Zitiergebot einschlägig. Eine „offensichtliche Grundrechtsverletzung“ als Ausnahme vom Zitiergebot sei generell fragwürdig und könne insbesondere bei § 26c UStG nicht herangezogen werden.
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