Ralph Schilha, Ingo Theusinger
Führt der Vorstand einer Aktiengesellschaft Rechtsgeschäfte aus, die unter dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gem. § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG stehen, ohne dessen Zustimmung einzuholen, handelt er pflichtwidrig und häufig auch schuldhaft. Entsteht der Gesellschaft durch dieses Geschäft ein Schaden, macht sich der Vorstand grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Der BGH hat sich in der hier besprochenen Entscheidung mit einem Schadensersatzanspruch auseinandergesetzt, den die klagende Aktiengesellschaft geltend gemacht hat, weil das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied ein Grundstück gekauft hatte, ohne die ausdrückliche Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats hierfür einzuholen. Lediglich der Aufsichtsratsvorsitzende war – jedenfalls nach dem Vortrag des Vorstands – eingebunden.
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