In Art. 3a der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) ist ein Recht der Gesellschaft vorgesehen, ihre Aktionäre zu identifizieren, um die Mitwirkung der Aktionäre in der Gesellschaft zu erleichtern. § 67d Abs. 1 AktG-E führt zur Umsetzung allein einen Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären ein. Der Beitrag untersucht anhand der Vorgaben der 2. ARRL, ob dieser Anspruch gegen die Intermediäre zur Umsetzung der Richtlinie ausreicht.
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