Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten im (vorläufigen) Insolvenzverfahren, die unter der Geltung des BDSG a. F. nur wenig Beachtung fand, wird seit der Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des BDSG n. F. kontrovers diskutiert. Der nachfolgende Beitrag führt die Kontroverse auf die wesentlichen Unterschiede des Verantwortlichen und des Auftrags(daten)verarbeiters nach altem und neuem Recht zurück und plädiert für eine Differenzierung bei der Zuordnung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach neuem Recht.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados