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Resumen de „Form follows function“ bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen im Kompetenzgefüge der AG: Zugleich Besprechung BGH v. 10. 7. 2018 – II ZR 24/17, ZIP 2018, 1923 – IDR/Schloss Eller

Frank Weißhaupt

  • In der deutschen Aktiengesellschaft sind die Funktionen zwischen den Organen klar abgegrenzt: Der Vorstand führt die Geschäfte (§ 76 Abs. 1 AktG), der Aufsichtsrat überwacht ihn dabei (§ 111 Abs. 1 AktG), und Grundlagenentscheidungen weist das Aktienrecht der Hauptversammlung zu (insbesondere § 119 Abs. 1 AktG). Unternehmerische Ermessensentscheidungen sind Inbegriff der Geschäftsführung durch den Vorstand. Jedoch haben die Satzung, für deren Fassung die Hauptversammlung zuständig ist, oder der Aufsichtsrat festzulegen, dass bedeutsame Geschäftsentscheidungen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG); auf Verlangen des Vorstands kann sogar die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung entscheiden (§ 119 Abs. 2 AktG). Unlängst hat der BGH im Rahmen der Organhaftung lehrbuchartig demonstriert, wie funktionsdienlich die Beschlussformalien für unternehmerische Ermessensentscheidungen bei solchen Kompetenzverschränkungen sind. Die Corporate Governance-Praxis bringt das Urteil in mehrfacher Hinsicht weiter.


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