Statistisch nicht allzu häufig, aber doch immer wieder muss sich die Justiz mit einer zu engen Zusammenarbeit zwischen Geldverdienern, Dienstleistern und Verwaltung befassen. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Geschäftsführers einer Stadtwerke wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Nach den Feststellungen hatte er eine valide Forderung gegen einen Bekannten verjähren lassen, die Vergütung eines IT-Dienstleisters ohne Not heraufgesetzt, Personal ohne Entgelt an die Stadt abgeordnet und den Vorsitzenden des Betriebsrats zu hoch vergütet, Den Vorwurf, überflüssigerweise ein Auto geleast zu haben, nahm der Senat von der weiteren Verfolgung aus. Zu Korruptionstatbeständen verhielt sich das Gericht nicht. Der Verfasser untersucht die Entscheidung auf ihre Schlüssigkeit und bedauert das Fehlen einer näheren Befassung mit dem Tatbestandsmerkmal „Nachteil“.
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