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Zum Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht – oder: BGHZ 126, 181 konsequent zu Ende gedacht

    1. [1] University of Giessen

      University of Giessen

      Distrito de Gießen, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 51-52, 2018, págs. 2463-2469
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Nachdem die Schutzgesetzeigenschaft des § 15a InsO (bzw. seiner Vorläufervorschriften in den § 64 Abs. 1 GmbHG, § 92 AktG) zugunsten der Gesellschaftsgläubiger seit langem geklärt ist, ging mit BGHZ 126, 181 eine grundlegende Neuerung einher: nämlich insoweit, als „Neugläubiger“ seitdem nicht mehr nur ihren Quotenschaden, vielmehr auch ihr negatives Interesse, ihren Vertrauensschaden infolge der Insolvenzverschleppung ersetzt verlangen können. Die ganz h. L. gesteht diesen Schutz jedoch nur jenen „Neugläubigern“ zu, die zu einem Zeitpunkt nach Insolvenzreife frisches Fremdkapital zuschießen, während Neugesellschafter, geschweige denn Zweiterwerber von Fremd- oder Eigenkapitalpositionen nicht zum Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht gehören sollen. Vorliegender Beitrag stellt diese Position in Frage und zeigt, dass darüber hinaus richtigerweise nicht nur Zeichner und Übernehmer neuer Anteile, sondern auch Zweiterwerber von Fremd- oder Eigenkapitalpositionen ihren infolge der Insolvenzverschleppung erlittenen Vertrauensschaden von den verantwortlichen Geschäftsleitern ersetzt verlangen können – und zwar ohne dass damit die von der h. L. behaupteten systematischen und ökonomischen Verwerfungen verbunden wären.


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