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Digitale Gründung von Kapitalgesellschaften nach dem EU-Company Law Package

    1. [1] Universität Würzburg
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 51-52, 2018, págs. 2451-2462
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Europäische Kommission läutet im Gesellschaftsrecht endgültig das Zeitalter der Digitalisierung ein. Der im April 2018 vorgelegte Vorschlag (Vorschlag betreffend den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht, COM(2018) 239 final – „Company Law Package“) zu einer Reform der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts sieht vor, dass Kapitalgesellschaften künftig vollständig online gegründet werden können. Ebenso sollen alle nachfolgenden Handelsregisteranmeldungen elektronisch vorgenommen werden können. Dasselbe gilt für die Eintragung von Zweigniederlassungen. Die Kommission verspricht sich davon eine Erleichterung im grenzüberschreitenden Verkehr, dem heutzutage vermeidbare Kosten dadurch entstehen, dass in manchen EU-Mitgliedstaaten das persönliche Erscheinen vor einer staatlichen Stelle oder einem Notar erforderlich ist. Für Deutschland stellt sich die rechtspolitische Aufgabe, die elektronische Gründung und Eintragung so auszugestalten, dass die gewohnte Zuverlässigkeit des Handelsregisters aufrechterhalten werden kann. Zu diesem Zweck werden die Notare aller Voraussicht nach weiterhin die Schnittstelle zwischen Unternehmen und Handelsregister bilden. Der Richtlinienvorschlag lässt dies zu. Der EU-Kommission kommt es in erster Linie darauf an, dass der Antragsteller vor dem Notar nicht persönlich erscheinen muss. Künftig muss daher die Kommunikation zwischen Unternehmen und Notar auf ausschließlich elektronischem Wege möglich sein. Ein persönliches Erscheinen ist selbstverständlich weiterhin möglich und im Interesse einer umfassenden Belehrung und Beratung erstrebenswert. Der Beitrag erläutert nach einem Blick auf die legislatorischen Rahmenbedingungen (unter I) zunächst die Einzelheiten der elektronischen Gründung (unter II), der nachfolgenden Handelsregisteranmeldungen (unter III) und der Eintragung von Zweigniederlassungen (unter IV). Kritisch hervorgehoben wird sodann der geplante Wegfall der positiven Publizität (unter V), bevor die gewonnenen Erkenntnisse (unter VI) zusammengefasst werden. Soweit erforderlich wird außerdem auf Änderungen hingewiesen, die der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten mit Dokument 14828/18 vom 29. 11. 2018 beschlossen hat (nachfolgend „AStV 14828/18“). Dieses Dokument bildet die Grundlage für den sich anschließenden Trilog mit Kommission und Parlament.


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