Die Höhe des steuergesetzlichen Zinssatzes (6 % p.a.) steht auf dem bundesverfassungsgerichtlichen Prüfstand, seit der BFH kürzlich in einem Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz entsprechende Bedenken äußerte. Die möglicherweise bestehende Verfassungswidrigkeit kann bereits jetzt auf das Steuerstrafrecht ausstrahlen. Dabei bleiben die Auswirkungen auf die Strafzumessung bei einer Steuerverkürzung auf Zeit nach Ansicht des Verfassers zwar überschaubar. Anders sei dies aber im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige. Denn dort blieben bis auf Weiteres die Entrichtung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. Voraussetzung, um die strafaufhebenden Wirkung herbeizuführen.
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