Annette Pinkenburg, Dagmar Schubert
Das neue Recht der Vermögensabschöpfung[1] gilt seit 1.7.2017, es sind aber noch längst nicht alle neu aufgekommenen Fragen geklärt. So ist auch umstritten, ob eine Einziehung bei versuchter Hinterziehung von Veranlagungssteuer durch Unterlassen in Betracht kommt, die seitens der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen regelmäßig beantragt, bei Staatsanwaltschaften und Gerichten zuweilen jedoch mit der Begründung abgelehnt wird, im Falle versuchter Straftaten werde gerade nichts erlangt. Der Beitrag gibt den Standpunkt von Befürworterinnen einer Einziehung wieder. Schon der Umstand, dass ein Steueranspruch besteht, aber keine Steuer abgeführt wird, stelle einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der der Einziehung unterfällt, solange der Anspruch nicht erloschen ist.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados