Das Vollzugsverbot spielt bei Fusionskontrollverfahren oft eine entscheidende Rolle. Bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob bestimmte, von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante Maßnahmen, die für sich genommen noch keinen der Zusammenschlusstatbestände nach § 37 Abs. 1 GWB verwirklichen, unter das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB fallen können. Dieser Beitrag befasst sich mit der nunmehr hierzu ergangenen Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 und behandelt ferner Fragen der Durchsetzung des Vollzugsverbots durch das Bundeskartellamt sowohl im Eilverfahren als auch im Rahmen der abschließenden Hauptsacheentscheidung.
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