Um extraterritorial veranlassten Wettbewerbsstörungen zu begegnen, wird dem Unionsrecht qua Auslegung extraterritoriale Anwendbarkeit attestiert. Die formale Anknüpfung orientiert sich am Territorialitäts- und am Auswirkungsprinzip. Letzteres ist in qualifizierter Form auch vom Gerichtshof in seinem Intel-Urteil vom 06.09.2017 im Bereich des EU-Kartellrechts höchstrichterlich als völkerrechtlich zulässiges Kriterium zur Begründung der Kommissionszuständigkeit bestätigt worden. Der Gerichtshof geht von der Alternativität von qualifiziertem Auswirkungs- und Durchführungsprinzip aus. Die argumentative Analyse beider Prinzipien kommt zu dem Schluss, dass diese Rechtsprechung uneingeschränkt zu begrüßen ist, wenngleich zukünftig das Durchführungsprinzip ausdrücklich aufgegeben werden sollte.
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