Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG-E) setzt der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben zur Verbesserung und Vereinheitlichung des zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisschutzes um. Doch aus deutscher Sicht ergeben sich nicht nur Verbesserungen, sondern durch die Änderung des Geschäftsgeheimnisbegriffs auch die Anforderung, vertrauliche Informationen “angemessen“ zu schützen, um in den Schutzbereich des GeschGehG zu gelangen. Daraus erwächst für den Geschäftsführer die Pflicht, ein “Geschäftsgeheimnis-Management“ zu betreiben, das sicherstellt, dass sensible Informationen identifiziert, bewertet und ausreichend geschützt, also überhaupt erst zu “Geschäftsgeheimnissen“ gemacht werden. Ein nicht ausreichender Geschäftsgeheimnisschutz begründet künftig eine erhebliche Haftungsgefahr für Geschäftsleiter.
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