Die Einräumung der Möglichkeit einer Online-Hauptversammlung nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG war zwar keine digitale Revolution, jedoch ein elementarer Schritt Richtung Zukunft. Trotzdem hat sich eine “echte“ Online-Hauptversammlung, in welcher ein Online-Teilnehmer dieselben Rechte hat wie ein Präsenzteilnehmer, bislang nicht durchgesetzt. Neben ausgewählten Rechtsproblemen, die mitunter für den allzu konservativen Umgang mit den verfügbaren digitalen Möglichkeiten verantwortlich sind, widmet sich der Beitrag auch dem Blick in die europäischen Nachbarländer und deren Umgang mit virtuellen Aktionärstreffen.
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