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Resumen de Die rechtliche Behandlung der „erneuten Masseunzulänglichkeit“

Christoph Thole

  • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit an das Insolvenzgericht führt eine Zäsur herbei. Die Pflicht des Verwalters zur Verwertung und Verwaltung der Masse besteht zwar auch nach der Anzeige fort (§ 208 Abs. 3 InsO). Die Altmasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) werden aber in den Rang hinter die Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und die Kosten des Verfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zurückgestuft und nur noch quotal gedeckt („Insolvenz in der Insolvenz“). Die Neumassegläubiger, deren Forderungen nach der Anzeige begründet werden, erhalten demgegenüber in der Regel noch volle Befriedigung. Nicht geregelt ist im Gesetz der Fall, dass nach bereits eingetretener Masseunzulänglichkeit die Masse weiter vermindert wird und nunmehr das vorhandene Vermögen zwar noch die Kosten des Verfahrens deckt, aber nicht mehr ausreicht, um die Neumasseforderungen vollständig zu befriedigen. Damit ergibt sich unweigerlich ein Konflikt zu der fortbestehenden Verwertungspflicht des Verwalters. Wie dieser Konflikt aufzulösen ist, ist in Rechtsprechung und Lehre nicht abschließend geklärt. Der Beitrag zeigt auf, wie die sog. erneute Masseunzulänglichkeit rechtlich zu behandeln ist.


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