Die Rückschlagsperre des § 88 InsO regelt eine vermeintliche Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, indem sie eine durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung, die mit Insolvenzeröffnung ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gewähren würde, für unwirksam erklärt. Erkennt der von ihr betroffene Gläubiger die Unwirksamkeit aber nicht an, muss sie der Insolvenzverwalter gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Es ist fraglich, ob die Rückschlagsperre wirklich eine Vereinfachung beinhaltet. Entscheidend ist aber fraglich, wie sie in ihren Voraussetzungen und Wirkungen dogmatisch einzuordnen ist. Letztlich wird zu prüfen sein, ob die Vorschrift des § 88 InsO überhaupt notwendig ist.
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