Das OLG Düsseldorf hat am 20. 7. 2018 entschieden, dass Haftungsansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG von einer D&O-Versicherung nicht umfasst seien. Die Entscheidung ist abzulehnen, da sie in der von dem Senat gegebenen Begründung nicht überzeugt. Der Senat hat, wie im folgenden Beitrag gezeigt wird, nicht nur versicherungsrechtliche Maßstäbe verkannt. Auch seine haftungsrechtlichen Argumente verfangen nicht. Es ist daher zu hoffen, dass der BGH der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde stattgeben wird.
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