Die Verfasserin beschäftigt sich in dem Beitrag mit der Frage, wie nach den am 1.7.2017 in Kraft getretenen Regelungen zur Vermögensabschöpfung in Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei das Taterlangte zu bestimmen ist. Erörtert werden die Einziehungsfähigkeit von Verzugs- und Hinterziehungszinsen, die Einziehungsfähigkeit der ersparten Steuern bei Steuerhehlern sowie das Problem der steuerlichen Gesamtschuld am Beispiel eines typischen Falls des Zigarrettenschmuggels. Zudem wird die Frage untersucht, welche Faktoren wertbildend bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Zigarrettenschmuggel zu berücksichtigen sind.
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