Kreisfreie Stadt Regensburg, Alemania
Während die Verschärfung des Anfechtungsrechts durch die Insolvenzordnung von 1999 dazu führte, dass die Berufsgruppen der beratenden Dienstleister, wie Rechtsanwälte und Steuerberater, der Arbeitnehmer und der „Manager“, die nach der Konkursordnung keinem Anfechtungsrisiko ausgesetzt waren, mit der Anfechtung ihres Entgelts und der Rückzahlung rechnen mussten, intendiert der Gesetzgeber der zum 1. 4. 2017 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzanfechtungsrechts nunmehr eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung. Eine Verringerung des Anfechtungsrisikos soll vornehmlich durch eine Ausweitung des Bargeschäftsprivilegs gem. § 142 InsO sowie durch eine Modifikation der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO erreicht werden. Der folgende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Entgeltzahlungen an die genannten Berufsgruppen und geht insbesondere der Fragestellung einer Berechtigung der nunmehr erfolgten Kodifizierung der Privilegierung der Arbeitnehmer gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 InsO nach.
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