Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann der Gesellschaft Kapital und Kompetenz entziehen. Die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter können trotz Fortsetzungsklausel das isolierte Ausscheiden und die besondere Abfindung verhindern, indem sie die Auflösung der Gesellschaft beschließen und die Gesellschaft liquidieren. Ein Treuepflichtverstoß läge darin selbst dann nicht, wenn die Abfindung des kündigenden Gesellschafters bei Ausscheiden höher wäre als seine Beteiligung am Auseinandersetzungsergebnis bei Liquidation.
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