Christoph Morgen, Gunnar Rathje
Ist die „Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn eine überschuldete Gesellschaft unter Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten solvent liquidiert werden soll und sich aus einem belastbaren Liquidationskonzept ergibt, dass die solvente Liquidation auch überwiegend wahrscheinlich ist? Steht der Annahme einer positiven Fortführungsprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO entgegen, dass in diesem Fall die Liquidation und nicht die dauerhafte Fortführung beabsichtigt ist? Bestehen Haftungsrisiken, wenn die beabsichtigte Liquidation aus unvorhergesehenen Gründen scheitert? Diese in der Literatur allenfalls am Rande und in der Rechtsprechung bislang nicht behandelten Fragen sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags. Es wird aufgezeigt, dass nach dem Sinn und Zweck des Überschuldungstatbestandes eine positive Fortführungsprognose auch bei beabsichtigter Liquidation bestehen kann. Die zu liquidierende Gesellschaft ist daher
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