Das Sanktionsrisiko der am Holzhandel Beteiligten bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 7, 8 Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG). Die noch relativ jungen Straf- und Bußgeldvorschriften haben bislang kaum wissenschaftliche Beachtung gefunden. Die Autoren widmen sich daher zunächst allgemein den Voraussetzungen einer Strafbarkeit und dann insbesondere – aus dem Blickwinkel der Strafverteidigung – den Fragen der Verjährung und des Tatverdachts. Die Tathandlung des Inverkehrbringens wird dabei nicht (zoll-)verwaltungsaktsakzessorisch ausgelegt, sondern entscheidend nach den Verantwortungsbereichen der Beteiligten aufgrund ihrer handelsvertraglichen Beziehungen.
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