Der Verfasser kritisiert den Beschluss des BVerfG vom 3.5.2018 (2 BvR 463/17), nach dem es mit Inkrafttreten des 2. FiMaNoG am 2.7.2017 zu keiner „Ahndungslücke“ auf dem regulierten Kapitalmarkt vor dem 3.7.2016 gekommen ist. Die Begründung, auch ein Blankettverweis auf eine noch nicht geltende Norm könne strafbegründende Wirkung haben, überzeuge nicht und sei einem effizienzgeprägten Maßstab verpflichtet, der nicht zum Strafrecht passe.
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