Die faktische Geschäftsführung als strafbarkeitsbegründender Umstand ist in der Praxis anerkannt. Nicht abschließend geklärt ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen von ihrer Beendigung ausgegangen werden kann. Der Verfasser untersucht mögliche Lösungsansätze und verneint insbesondere das Erfordernis förmlicher Handlungen zur Beendigung einer faktischen Geschäftsführung. Er legt statt dessen für die Praxis relevante Gegenindizien dar
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