Der Beitrag analysiert die jüngst wiederholten Grundsätze des Bundeskartellamts zur Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern im Abschlussbericht der Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton vor dem Hintergrund der einschlägigen deutschen Rechtsprechung. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich das Bundeskartellamt mit seinen Grundsätzen nicht auf die einschlägige Rechtsprechung berufen kann und eigene, strengere Beurteilungsmaßstäbe bei der Anwendung des Arbeitsgemeinschaftsgedankens definiert. Die bedenkliche faktische Verschärfung der Grundsätze des Arbeitsgemeinschaftsgedankens durch das Amt ist mittelstandsfeindlich. Zugleich werden auch große Unternehmen gezwungen werden, nicht notwendige Risiken einzugehen.
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