Eine GmbH kann durch Veräußerung ihre Geschäftsanteile (share deal) oder durch Veräußerung ihrer einzelnen Vermögensgegenstände (asset deal) veräußert werden. In letzterem Fall stellt sich die Frage, inwieweit die Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH der Zustimmung ihrer Gesellschafter bedarf. § 179a enthält für die AG eine solche Regelung. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch im GmbH-Recht. Nach Auffassung des BGH soll § 179a AktG auf die GmbH analog angewendet werden können. Geht man davon aus, dass § 179a AktG auch im GmbH-Recht gilt, dann stellt sich weiterhin die Frage, welche Bedingungen bei der Fassung eines solchen Zustimmungsbeschluss insbesondere unter Berücksichtigung der in § 179a AktG enthaltenen Bestimmungen beachtet werden müssen, damit ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst werden kann.
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