Die Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist nur zum Teil durch die Verantwortlichkeit für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG) geregelt. Darüber hinaus ist die Verantwortlichkeit des Organvertreters wegen solcher Zahlungen in ihren sämtlichen Konseqenzen und Verästelungen nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 64 S. 1 GmbHG ableitbar. Gerade die 2012 eingeführten Fälle vorläufiger Eigenverwaltung (§§ 270a, 270b InsO) und zuletzt das Urteil des BGH vom 26.4.2018 – IX ZR 238/17, GmbHR 2018, 632 m. Komm. Hoos/Forster werfen weitere Fragen auf. Dieser Beitrag versucht, die Ursachen für die komplexe Rechtslage aufzuzeigen und den gegenwärtigen Diskussionsstand zusammenzufassen.
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